BSG-Urteil bestätigt fehlende Rechtsgrundlage von Exklusivausschreibungen

41_Lemzouri_K_2_05062023

Konstanz, Dezember 2023. In einigen KV-Regionen Deutschlands finden noch immer Exklusivausschreibungen der gesetzlichen Krankenkassen statt. Dabei schließen die Krankenkassen nur mit dem Ausschreibungsgewinner einen Rabattvertrag über die dortige Belieferung mit Kontrastmitteln. Wie das Bundessozialgericht nun in einem Urteil feststellte, gibt es dafür allerdings keine Rechtsgrundlage (Urteil vom 21. September 2023, Az: B 3 KR 4/22 R). Bracco Imaging Deutschland GmbH, ein Hersteller für Kontrastmittel, reichte bereits vor zwei Jahren explizit gegen Exklusivausschreibungen in den KV-Regionen Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein Klage beim Sozialgericht Konstanz ein. „Wird nur ein Hersteller ausgewählt, steigt die Gefahr von Lieferengpässen, was wiederum die Patientensicherheit gefährdet“, erläutert Chakib Lemzouri, Leiter Gesundheitspolitik und Tender der Bracco Imaging Deutschland GmbH.

 

Problem der Exklusivität

In diesem Jahr verhandelte das Bundessozialgericht einen Zahlungsanspruch eines pharmazeutischen Großhändlers gegen die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland. Die AOK hatte die Zahlung verweigert, weil mit einem anderen Anbieter ein Exklusivvertrag vereinbart worden war. Dabei stellte das BSG im Urteil vom 21. September 2023 fest, dass für Exklusivverträge in der gesetzlichen Krankenversicherung keine rechtliche Grundlage existiert. „Es gibt folglich keine gesetzliche Befugnis für Krankenkassen, einen einzelnen Anbieter auszuwählen. Durch ihre Ausschreibungsverfahren und die exklusiven Rabattverträge verändern sie die Markt- und Wettbewerbsbedingungen und benachteiligen die nicht bezuschlagten Marktteilnehmer“, so Lemzouri. „Dieses Vorgehen gilt es daher gerichtlich zu stoppen.“

 

Gefahr durch Ausschreibungsverfahren

In den KV-Regionen, in denen Exklusivausschreibungen stattfinden, entscheiden Krankenkassen, welche Kontrastmittel Ärzte im Regelfall verwenden müssen. „Bei ihrer Wahl achten Krankenkassen nicht darauf, welches Kontrastmittel sich jeweils am besten für die Behandlung eignet, sondern welcher Hersteller sie am günstigsten anbietet“, so Lemzouri. Verordnen Vertragsärzte nicht den bezuschlagten Anbieter, drohen ihnen gegebenenfalls Konsequenzen im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen. „Die Ausschreibungen greifen gemäß Artikel 12 des Grundgesetzes in die Berufsfreiheit der nicht bezuschlagten Anbieter ein. Außerdem sollten Faktoren wie Patienten- und Lieferkettensicherheit, Umweltaspekte, Qualität sowie Produktionsstandort bei der Auswahl der Anbieter im Vordergrund stehen. Da Exklusivverträge aber all das vernachlässigen, stellen sie eine Gefahr für unser Gesundheitssystem dar“, erklärt Lemzouri abschließend.

Pressemitteilung downloaden

Verfasser:

Chakib Lemzouri
Bracco Imaging Deutschland GmbH
Max-Stromeyer-Straße 116
78467 Konstanz
Tel.: 07531 3631-130
E-Mail: chakib.lemzouri@bracco.com